Freitag, 13. Februar 2015

GEZ kleverer als Gerichtsvollzieher?

Standhaft bleiben nicht erweichen lassen!


Wenn der Staat seinem Staatsvolk Informationen zukommen lassen will, ist der einzelne Bürger in der Pflicht die Tageszeitungen und Nachrichtensender zu konsumieren.
Das zu bestimmten Zeiten.
Die Macher haben es fertiggebracht praktisch für jeden Bürger der im drei Schicht Rhythmus oder nicht lebt jede Sendung zu wiederhohlen um keine Sendung zu verpassen.

Das heißt für den Bürger er muss wissen wann eine wichtige Staatsinformation ausgestrahlt wird... sonst kann er nicht entsprechend reagieren.
Da der Staat in diesem jetzigen Fall ein Staat ohne Staatsvolk zu sein scheint, kann er nicht erwarten, das eine Abgabe beglichen wird.

Ich komme hin und wieder in den "Genuss" das was dort ausgestrahlt wird bei bekannten und Freunden sehen zu können.

Traurig was dort einem mündigen Bürger serviert wird.

Keinen Pfifferling Wert.

...ruhig mal einbuchten lassen, eine neue Art das Lebens kennen zu lernen.



Kaum zu glauben, wäre es möglich das die Bewohner unseres Landes Ihre eigene ...Wir werden für blöd verkauft... Berieselung durch die Medien bezahlen?

Oder durch diese Geldquelle wird vielleicht die Ukraine unterstützt?
...
22,5 Milliarden Dollar sollen aus anderen Quellen kommen...Wie komme ich denn auf sowas? ...ich eine Email erhielt mit folgendem Text:

ARD-ZDF-Gebühren-Terror:
Das Landgericht Tübingen hat entschieden,
dass der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" nicht rechtsfähig ist. Zwangsvollstreckungen, die sich auf diese öffentliche-rechtlichen Geldeintreiber als Gläubiger berufen, sind rechtswidrig. Auch ansonsten weisen die Zwangsvollstreckungen grobe Formfehler auf.
TV-Gebühren nicht zahlen? Was tun gegen GEZ? Millionen wehren sich gegen die neue ARD-ZDF-Steuer. Angeblich gibt es Hundertausende Widersprüche gegen "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice". Der Beitragsservice selbst aber auch die Gerichte sind offenbar überlastet.

Laut Insidern gibt es derzeit
60000 Vollstreckungsversuche pro Monat
Bis zu 2 Millionen Menschen verweigern angeblich immer noch die TV-Steuer.
Bisher sind rund 15 Millionen Mahnbescheide rausgegangen.
Jetzt hat ein Gericht entschieden: Viele Vollstreckungsversuche weisen offenbar einen gravierenden Formfehler auf: Der Gläubiger ist nicht eindeutig spezifiziert.
Auf den Schreiben wird oft eine Rundfunkanstalt genannt und gleichzeitig der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice". Bei einer Zwangsvollstreckung muss der Gläubiger aber eindeutig erkennbar sein. Und: es kann nur eine natürliche oder juristische Person sein. (Also ein Mensch oder eine GmbH, AG, etc - leider auch eine "öffentlich-rechtliche Anstalt")
Problem beim "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice": Dieser Verein ist praktisch nichts. Es ist eine nicht näher definierte Geldeintreibungs-Stelle der Anstalten. Also klar keine natürliche Person aber auch keine juristische Person. Folge: Der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" kann keine Zwangsvollstreckung betreiben, weil der Verein keinen Gläubigerstatus hat. Gläubiger ist die Anstalt - so urteilten zumindest die Tübinger Richter. (s.u.)
Sie monierten, dass auf den Zwangsvollstreckungsersuchen der Gläubiger erstens nicht eindeutig erkennbar sei. (Anstalt oder Beitragsservice?). Das allein reicht schon aus, um die Vollstreckung abzuweisen. Zweitens kritisierten die Richter, dass der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" nicht rechtsfähig sei. Und drittens wiesen die Richter darauf hin, dass die "Interpretation" nicht ausreiche, dass die Gläubigerin eine Anstalt sei.
Also im Klartext: Irgendwie ist nicht eindeutig erkennbar, wer das Recht auf die Knete hat. Das ist aber bei einer Zwangsvollstreckung von entscheidender Wichtigkeit. Ohne geht nichts!
Auf einem Zwangsvollstreckungsersuchen muss der Gläubiger eindeutig erkennbar sein und so auch genannt werden, und zwar mit vollständiger, rechtsfähiger Adresse. Außerdem bedarf es auch einer lesbaren Unterschrift.
Dies alles fehlte jedoch im verhandelten Fall. Folge: Die Zwangsvollstreckung wurde zurückgewiesen.
Es reicht auch nicht, dass man "vermuten" kann, dass eine Rundfunkanstalt rechtmäßige Gläubigerin ist.
Klartext: Wenn der WDR von dir die Knete haben will, kann der nicht den "Beitragsservice" vorschieben. Dann muss der WDR direkt gegen dich klagen und den Gerichtsvollzieher losschicken. Die öffentlich-rechtlichen Erpressungsgebiete sind bekanntlich klar abgesteckt: In NRW ist es der WDR, der Forderungen stellen darf. In Berlin ist es der RBB, im Südwesten der SWR, in Bayern der BR, usw.

Das Urteil könnte für die Anstalten folgenschwer sein. Denn so einfach lässt sich der "Formfehler" nicht beheben. Der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" ist nun mal der offizielle Geldeintreiber und nicht die einzelne Rundfunkanstalt. Diese hat gar keine Infrastruktur, das Geld einzutreiben. Es dürfte deshalb spannend werden, wie ARD & ZDF darauf reagieren.
Auf einem ganz anderen Blatt steht natürlich, wenn neben Anstalten und Beitragsservice auf den Zwangsvollstreckungsbescheiden auch noch Finanzämter oder irgendwelche Stadtkassen oder Bürgermeister genannt werden, welche sich als "Gläubiger" darstellen. Das dürfte nach dem jüngsten Urteil auch völlig rechtswidrig sein, denn Behörden oder Finanzämter haben bekanntlich nichts mit dem "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice"zu tun.
Den ARD-ZDF-Opfern kann in der Zwischenzeit nur angeraten werden, sich die Zwangsvollstreckung genau anzuschauen im im Zweifelsfall Widerspruch / Beschwerde einzulegen. Dazu braucht es offenbar nicht mal einen Anwalt (Amtsgericht). Wichtig allein ist der Hinweis, dass der Gläubiger nicht genau spezifiziert ist.
Auch wenn Stadtkassen, Finanzämter oder Bürgermeister auf dem Schreiben draufstehen: Sie alle haben nichts mit der "GEZ" zu tun. Sie haben keinen Gläubiger-Status. Also Widerspruch unter Hinweis, dass der Gläubiger nicht eindeutig erkennbar ist. Dies aber ist Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung. Siehe folgendes Urteil des Landgerichts Tübingen.
Nun meine naive interpretation, wenn ein rechtloser Verein Geld einsammelt, wer überprüft dann diesen Verein, was mit dem gesammeltem Geld geschieht?

Das Urteil im Einzelnen:

LG Tübingen Beschluß vom 8.1.2015, 5 T 296/14Leitsätze

Das Fehlen der vollständigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers im Vollstreckungsersuchen (hier: Rundfunkanstalt) als Titel und in der Eintragungsentscheidung (Schuldnerverzeichnis) führt zu deren Aufhebung. Die Prüfung der korrekten Angabe eines rechtsfähigen Gläubigers fällt auch in den Kernbereich der vollstreckungsrechtlichen Prüfkompetenz.

Ich empfehle den 
LG Tübingen Beschluß vom 8.1.2015, 5 T 296/14 genau zur Kenntniss zu nehmen! Weise jedoch auf folgendes hin.


11

Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Dass der Gerichtsvollzieher als in Vollstreckungssachen äußerst erfahrene Person das Vollstreckungsersuchen so verstanden hat, zeigt, dass für einen Schuldner auch nicht ansatzweise zu erkennen war, dass der mit allen postalischen Details angegebene, um die Vollstreckung ersuchende Beitragsservice tatsächlich nicht der Gläubiger ist. Ohne klaren Vertretungszusatz hätte der Beitragsservice als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft nicht einmal das Ersuchen verfassen dürfen, da er sich damit angesichts dessen Rechtscharakters als Titelersatz zugleich als Gläubiger geriert. Der einfache, optisch einem Werbeaufdruck gleichkommende Aufdruck des Wortes „Südwestrundfunk“ ohne weitere Angaben reicht ebenso wenig zur erkennbaren Gläubigerbezeichnung aus wie der aufgedruckte Schlusssatz „Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“, zumal im gesamten Ersuchen nicht ansatzweise erwähnt ist, dass Gläubiger der Forderung der Südwestrundfunk ist.
13

Hieran vermag auch die im amtsgerichtlichen Verfahren durch das Vollstreckungsgericht verfügte „Rubrumsberichtigung“ nichts zu ändern. Das Ersuchen als Titel weist nicht den Gläubiger aus, führt auch kein Vertretungsverhältnis an, sondern weist als Gläubiger eine nicht rechtsfähige Gemeinschaft aus, die nicht Gläubiger ist. Der Titel ist damit unrichtig. Die Neuschaffung eines Titels oder Berichtigung eines Titels steht jedoch allein demjenigen zu, der den Titel geschaffen hat, nicht dem Vollstreckungsgericht.


15
   
„Dieser Fehler (Anm.: Falsche Gläubigerbezeichnung) wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur - ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.
Beitrag von http://www.mmnews.de/


Werden wir benutzt?

Gegen die Menschen jedes Landes!

Noch mal 24 sein!

Nie zu alt um zu hinterfragen?

 
 
 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen